Als Psychotherapeut bin ich nach § 15 des Psychotherapeutengesetzes der absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Somit bin ich dazu verpflichtet jede Offenbarung über den therapeutischen Prozess zu unterlassen. Die Offenbarung von patientenbezogenen Daten und Mitteilungen ist nur dann zulässig, wenn der/die Patient/Patientin schriftlich zugestimmt hat (Schweigepflichtentbindung). Die Schweigepflicht bei minderjährigen PatientInnen gilt auch gegenüber den Bezugspersonen.